Karoline Luise von Baden. Kunst und Korrespondenz

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Signatur  Generallandesarchiv Karlsruhe FA 5 A Corr 40, 60 
Aussteller  Fleischmann, Georg Wilhelm 
Empfänger  Baden, Karoline Luise von 
Ort  Straßburg 
Datum  8. Oktober 1765 
Inhalt  Völkerrecht erlaubt es Souveränen, im Kriegsfall alles zu konfiszieren, was sich in ihrem Staat befindet, seien es die Güter derjenigen, gegen die sie Krieg führen, seien es die der Untertanen. Dazu gehören immerwährende Renten und Leibrenten, unabhängig davon, ob sie vom König oder einer anderen Institution ausgegeben werden. Gegenüber den unbewaffneten Untertanen der Prinzen, gegen die der König [Ludwig XV.] wegen des Edikts von 1757 Krieg führte, leistete er einen Verzicht auf das Recht der Konfiskation. König hat über dieses Recht freie Verfügungsgewalt. Hinsichtlich der Renten von Institutionen war dies nicht immer der Fall. Stadt Straßburg hatte während des Kriegs, der mit dem Frieden von Riswick [Rijswijk] endete, eine Rente ausgegeben, vorbehalten für Prinzen, Herren und Privatpersonen aus dem Heiligen Römischen Reich. Magistrate machten sich nicht sogleich an die Konfiskation, erst nachdem Ludwig XIV. es ihnen erlaubt hatte. Rückforderungen blieben erfolglos. Das ist die Gefahr bei Geldanlagen im Ausland. Deshalb gibt Fleischmann Karoline Luise zu verstehen, über sicherere Anlagen nachzudenken. 
Überlieferungsart  Ausfertigung 
Sprache  Französisch 
Personen  Baden, Karoline Luise; Markgräfin; Kunstsammlerin, Naturaliensammlerin, 1723 - 1783 (GND)
Fleischmann, Georg Wilhelm; Geheimrat, Kunstagent, 1693 - 1776 (GND)
Frankreich, Ludwig XIV.; König; 1638 - 1715 (GND)
Frankreich, Ludwig XV.; König; 1710 - 1774 (GND) 
Orte  Rijswijk, Provinz Südholland [NL]
Straßburg [F] 

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